Zurücknahme von Rechtsmitteln

Zurücknahme von Rechtsmitteln
Zurücknahme von Rechtsmitteln,
 
unwiderrufliche und bedingungsfeindliche Prozesshandlung zur Beseitigung eines eingelegten Rechtsmittels. Die Zurücknahme von Rechtsmitteln ist bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz mit Zustimmung des Beklagten zulässig. Sie hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht aber dessen erneuter (fristgerechter) Einlegung im Gegensatz zum Rechtsmittelverzicht nicht entgegen. Zur Klagerücknahme Klage.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Rechtsmittel — Rechtsbehelf; Abhilfe * * * Rẹchts|mit|tel 〈n. 13〉 aufgrund der Rechtsordnung verfügbares Mittel, z. B. offizielle Beschwerde, Anfechtung eines Urteils ● (ein) Rechtsmittel einlegen * * * Rẹchts|mit|tel, das (Rechtsspr.): rechtliches Mittel,… …   Universal-Lexikon

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